Krankenkassenzuschuss für Ihren Kururlaub

Kururlaub mit Krankenkassenzuschuss - so funktioniert es

Als gesetzlich Versicherter haben Sie nach §23 Abs. 2 SGB V einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Zuschuss zu einer ambulanten Vorsorgekur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag genehmigt wird.

Doch auch wer diesen Weg (noch) nicht geht oder keine Genehmigung erhält, muss nicht leer ausgehen: Viele gesetzliche Krankenkassen bezuschussen auf Antrag einzelne Heilbehandlungen, die Sie vor Ort in einem anerkannten Kurort selbst buchen, etwa therapeutische Bäder, Massagen oder ärztliche Leistungen.

Kurz gesagt: Es gibt zwei Wege zu einem Krankenkassenzuschuss für Ihren Kururlaub.

Dieser Anspruch gilt übrigens nicht nur für Kuren in Deutschland, sondern auch für Kurreisen in anerkannte Kurorte im EU-Ausland – etwa in Tschechien, Ungarn oder Polen.

Erfahren Sie auf dieser Seite alles Wissenswerte über beide Wege zum Krankenkassenzuschuss für Ihren nächsten Kururlaub.

Wissensbox: Krankenkassenzuschuss beim Kururlaub – auf einen Blick

Rechtsgrundlage:
§23 Abs. 2 SGB V – Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Tagessatz:
bis zu 16 € pro Tag
Kurmittelkosten:
bis zu 85 % werden von der Kasse übernommen
Kurärztliche Behandlungen:
können größtenteils übernommen werden
Wiederholungsfrist:
mindestens alle 3 Jahre, in medizinisch begründeten Ausnahmefällen auch früher möglich
Gilt für:
anerkannte Kurorte in Deutschland und im EU-Ausland
Voraussetzungen:
ärztliches Attest zur Kurfähigkeit + Genehmigung der Krankenkasse, beides vor Reiseantritt einholen
Abrechnung:
keine Direktabrechnung mit der Krankenkasse, Sie zahlen zunächst selbst und beantragen die Erstattung im Anschluss
Stand: 14.04.2026
Alle Angaben ohne Gewähr – verbindliche Auskunft erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Alternative Möglichkeit
Kein §23-Zuschuss möglich? Kein Grund zu verzichten.
Viele Kassen bezuschussen einzelne Heilbehandlungen auch ohne formale Genehmigung. Sprechen Sie Ihre Krankenkasse einfach direkt darauf an.

Reiseempfehlungen für Kururlaub mit Krankenkassenzuschuss

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Was ist eine ambulante Vorsorgekur?

Eine ambulante Vorsorgekur ist eine medizinisch begleitete Erholungsmaßnahme in einem staatlich anerkannten Kurort. Sie richtet sich an Menschen, die gesundheitlich geschwächt sind oder einer chronischen Erkrankung vorbeugen wollen ohne dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig ist.

Der Begriff „ambulant" bedeutet hier: Sie übernachten im Kurort, in der Regel in einem Kur- oder Reha Hotel, und nehmen die Heilbehandlungen tagsüber im Kurort oder in einer Kurklinik wahr. Eine stationäre Aufnahme ist nicht vorgesehen.

Die Kur wird von einem Kur- oder Badearzt begleitet, der vor Ort einen individuellen Behandlungsplan erstellt. Dieser Behandlungsplan bildet die medizinische Grundlage für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Definitionsbox

Ambulante Vorsorgekur nach §23 Abs. 2 SGB V

Die ambulante Vorsorgekur ist eine anerkannte Gesundheitsmaßnahme mit dem Ziel, Beschwerden zu lindern, Krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit nachhaltig zu stabilisieren.
Definition:
Eine ambulante Vorsorgekur ist eine ärztlich verordnete und von der Krankenkasse genehmigte Gesundheitsmaßnahme in einem anerkannten Kurort. Ziel ist die Vorbeugung oder Linderung einer Erkrankung durch Heilmittel, Kurmittel und das natürliche Heilklima des Kurortes.
Gesetzliche Grundlage:
§23 Abs. 2 SGB V – gesetzliche Krankenversicherung, Pflichtleistung.
Abgrenzung zur stationären Reha:
Bei der ambulanten Vorsorgekur wohnen Sie eigenständig im Kurort – es gibt keine vollstationäre Betreuung rund um die Uhr.
Typische Heilbehandlungen vor Ort:
Sole- und Mooranwendungen, Bewegungsbäder, Massagen, Physiotherapie, Inhalationen, ärztliche Beratung.

Ambulante Vorsorgekur, Reha oder Kururlaub – was ist der Unterschied?

Diese drei Begriffe werden im Alltag häufig durcheinandergebracht. Für die Frage nach dem Krankenkassenzuschuss ist die Unterscheidung jedoch entscheidend.

Ambulante Vorsorgekur, Reha und Kururlaub im Vergleich

Merkmal Ambulante Vorsorgekur Stationäre Reha Kururlaub (ohne Antrag)
Rechtsgrundlage §23 Abs. 2 SGB V §40 SGB V keine
Kostenübernahme GKV ja, anteilig ja, vollständig nein
Ärztliche Verordnung erforderlich erforderlich nicht notwendig
Genehmigung der Kasse erforderlich erforderlich entfällt
Unterkunft eigenständig im Kurort stationäre Einrichtung eigenständig
Behandlungsintensität mittel/hoch hoch keine Vorgabe
Antragstellung vor Reiseantritt vor Reiseantritt entfällt

Hinweis

Wer eine Kurreise ohne vorherigen Antrag bucht, reist auf eigene Kosten, auch wenn der Ort ein anerkannter Kurort ist. Der Krankenkassenzuschuss setzt immer eine vorherige Genehmigung voraus. Ausnahme: Einzelne Heilbehandlungen, die Sie vor Ort selbst buchen, können von vielen Krankenkassen auf Antrag nachträglich anteilig erstattet werden. Bitte klären Sie dies unbedingt vorher mit Ihrer Krankenkasse ab, damit es hinterher keine Überraschungen gibt.

Persönliche Beratung

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Wer hat Anspruch auf einen Krankenkassenzuschuss für die Kur?

Gesetzlich Versicherte haben nach §23 Abs. 2 SGB V einen gesetzlichen Anspruch auf Bezuschussung einer ambulanten Vorsorgekur, allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse entscheidet auf Basis Ihres Antrags und des ärztlichen Attests, ob sie die Kur genehmigt und in welcher Höhe sie die Kosten übernimmt.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

 

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  1. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
    Der Zuschuss nach §23 Abs. 2 SGB V gilt ausschließlich für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte können je nach Tarif ebenfalls einen Zuschuss erhalten, bitte fragen Sie direkt bei Ihrem privaten Krankenversicherer nach.
  2. Medizinische Notwendigkeit
    Ein Arzt muss bescheinigen, dass eine ambulante Vorsorgekur aus medizinischen Gründen sinnvoll oder notwendig ist. Grundlage ist in der Regel ein ärztliches Attest, das die Kurfähigkeit und den gesundheitlichen Bedarf belegt.
  3. Genehmigung durch die Krankenkasse
    Der Antrag auf Zuschuss muss vor Reiseantritt bei der Krankenkasse eingereicht und von dieser genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme.
  4. Anerkannter Kurort
    Die Kur muss in einem staatlich anerkannten Kurort oder Heilbad stattfinden, in Deutschland oder im EU-Ausland. Nicht jeder touristisch bekannte Ort erfüllt diese Voraussetzung.
  5. Einhaltung der Wiederholungsfrist
    Eine bezuschusste ambulante Vorsorgekur kann in der Regel frühestens alle drei Jahre beantragt werden. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen ist eine frühere Genehmigung möglich.

Checkliste: Habe ich Anspruch auf Krankenkassenzuschuss?

Prüfen Sie hier in wenigen Punkten, ob die grundlegenden Voraussetzungen für einen Krankenkassenzuschuss erfüllt sind.
0 von 5 Punkten erfüllt
Wenn Sie alle Punkte bejahen können, sind die Grundvoraussetzungen für einen Krankenkassenzuschuss erfüllt. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse – wie das konkret funktioniert, erklären wir weiter unten Schritt für Schritt.
i

Was, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind?

Auch wenn eine vollständige ambulante Vorsorgekur von Ihrer Krankenkasse nicht genehmigt wird, müssen Sie nicht vollständig auf Unterstützung verzichten. Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten auf Antrag zumindest einen Teil der Kosten für einzelne Heilbehandlungen, die Sie vor Ort selbst buchen, etwa Sole- oder Mooranwendungen, Massagen oder ärztliche Beratungen in anerkannten Kurorten. Wichtig, bitte unbedingt diesbezüglich im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse sprechen.
Fragen Sie Ihre Kasse gezielt danach, welche Einzelleistungen vor Ort erstattungsfähig sind. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Krankenkasse.
Mehr dazu finden Sie weiter unten im Abschnitt „Was tun, wenn die Kasse ablehnt?“

Wie hoch ist der Krankenkassenzuschuss für eine ambulante Vorsorgekur?

Der Zuschuss Ihrer gesetzlichen Krankenkasse setzt sich aus mehreren Kostenbausteinen zusammen. Wie viel die Kasse konkret übernimmt, hängt von der Art der Kosten, Ihrer Krankenkasse und Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Die gesetzlich definierten Mindestleistungen geben dabei eine verlässliche Orientierung.

 

Diese Kostenbereiche werden bezuschusst

  1. Unterkunfts- und Verpflegungskosten – der tägliche Zuschuss
    Für jeden Kurtag zahlt die Krankenkasse einen pauschalen Tageszuschuss. Dieser Betrag ist gesetzlich geregelt und deckt anteilig Ihre Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Der aktuelle Tagessatz beträgt 16 € pro Tag.
  2. Kurmittel – medizinische Anwendungen vor Ort
    Kosten für ärztlich verordnete Kurmittel – also therapeutische Anwendungen wie Bäder, Packungen oder Inhalationen – übernimmt die Kasse zu einem großen Teil.
  3. Kurärztliche Behandlungen
    Behandlungen beim Kur- oder Badearzt vor Ort werden von der Krankenkasse ebenfalls zum größten Teil übernommen, sofern sie medizinisch verordnet und dokumentiert sind.
  4. Fahrtkosten
    In bestimmten Fällen übernimmt die Krankenkasse auch einen Teil der Anreisekosten. Dies ist nicht in jedem Fall garantiert und hängt von der individuellen Entscheidung Ihrer Kasse ab.

Übersicht: Was übernimmt die Krankenkasse?

Kostenbereich Übernahme durch GKV Hinweis
Täglicher Unterkunftszuschuss pauschal je Kurtag, ca. 16 € je Kurtag Gilt für die Dauer der genehmigten Kur
Kurmittel / therapeutische Anwendungen anteilig, bis zu 85 % möglich Nur bei ärztlicher Verordnung
Kurärztliche Behandlungen teilweise vollständig möglich Nur bei dokumentierter Verordnung
Fahrtkosten ggf. anteilig Abhängig von der einzelnen Krankenkasse
Unterkunft über den Tagessatz hinaus nicht übernommen Differenz trägt der Versicherte selbst
Verpflegung über den Tagessatz hinaus nicht übernommen Differenz trägt der Versicherte selbst
Freizeitaktivitäten / Kurtaxe nicht übernommen Eigenleistung

Was zahlen Sie selbst?

Die Zuzahlung, also der Eigenanteil, den Sie selbst tragen, ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Zuschuss der Krankenkasse. Bei einer gut geplanten Kurreise sind diese Eigenkosten kalkulierbar.

Folgende Faktoren beeinflussen Ihren persönlichen Eigenanteil:

  • Wahl der Unterkunft und Unterkunftskategorie
  • Dauer der Kur
  • Umfang der gebuchten Heilbehandlungen
  • individuelle Regelungen Ihrer Krankenkasse
Wissensbox

Zuzahlung und Befreiung

Gesetzlich Versicherte leisten bei einer ambulanten Vorsorgekur in der Regel eine Eigenbeteiligung. Ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung anfällt, hängt von Ihrem Versicherungsstatus und ggf. von einer bestehenden Zuzahlungsbefreiung ab.
Wichtig: Wenn Sie bereits eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung besitzen, teilen Sie das Ihrer Krankenkasse bei der Antragstellung mit.
Alternative Möglichkeit

Was, wenn nur Einzelleistungen erstattet werden?

Auch wer keine vollständige ambulante Vorsorgekur genehmigt bekommt, kann profitieren: Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten auf Antrag einzelne Heilbehandlungen, die Sie vor Ort selbst buchen – etwa therapeutische Bäder, Massagen oder ärztliche Leistungen in einem anerkannten Kurort.
Die Erstattungshöhe und die erstattungsfähigen Leistungen unterscheiden sich je nach Krankenkasse. Es lohnt sich, vor der Reise direkt bei Ihrer Kasse nachzufragen, welche Einzelleistungen anerkannt werden.

Wie beantrage ich den Krankenkassenzuschuss für meine Kurreise?

Den Krankenkassenzuschuss für eine ambulante Vorsorgekur beantragen Sie selbst vor Reiseantritt. Der Prozess ist in wenigen Schritten erledigt, wenn Sie die richtige Reihenfolge einhalten. Wer die Genehmigung erst nach der Reise beantragt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie vorgehen.

So beantragen Sie den Krankenkassenzuschuss – Schritt für Schritt

1
Arzttermin vereinbaren und Attest einholen
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Hausarzt oder einem Facharzt. Schildern Sie Ihre gesundheitliche Situation und fragen Sie gezielt nach einer Verordnung für eine ambulante Vorsorgekur nach §23 Abs. 2 SGB V. Der Arzt stellt Ihnen ein Attest aus, das Ihre Kurfähigkeit und den medizinischen Bedarf bescheinigt.
2
Kurreise auswählen
Wählen Sie eine Kurreise in einem staatlich anerkannten Kurort. KURdirekt bietet Ihnen geprüfte Kurreisen in anerkannten Kurorten in Deutschland und im EU-Ausland an.
Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass der Reiseveranstalter die Unterlagen liefert, die Ihre Krankenkasse für den Antrag benötigt – darunter in der Regel eine Reisebestätigung und eine Aufstellung der enthaltenen Heilbehandlungen.
KURdirekt stellt Ihnen auf Anfrage alle für den Antrag erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
3
Antrag bei der Krankenkasse stellen
Reichen Sie den Antrag auf Bezuschussung gemeinsam mit dem ärztlichen Attest bei Ihrer Krankenkasse ein. Viele Kassen bieten hierfür eigene Antragsformulare an – fragen Sie direkt bei Ihrer Kasse nach.
Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:
  • Ärztliches Attest zur Kurfähigkeit
  • Ausgefülltes Antragsformular der Krankenkasse
  • Reisebestätigung oder Angebotsbeschreibung des Reiseveranstalters
  • ggf. Aufstellung der geplanten Heilbehandlungen
4
Genehmigung abwarten
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Krankenkasse. Planen Sie ausreichend Vorlauf ein – idealerweise mindestens 6 Wochen vor Reiseantritt, je früher desto besser. Starten Sie den Prozess also frühzeitig, bevor Sie endgültig buchen oder anzahlen.
Tipp: Warten Sie mit der verbindlichen Buchung, bis die Genehmigung schriftlich vorliegt.
5
Kurreise antreten und Belege sammeln
Nach der Genehmigung können Sie Ihre Kurreise verbindlich buchen und antreten. Sammeln Sie während der Kur sorgfältig alle Belege:
  • Rezepte und Verordnungen des Kurarztes vor Ort
  • Rechnungen über Heilbehandlungen und Kurmittel
  • Hotelrechnung und Verpflegungsbelege
  • ggf. Fahrtbelege
Diese Unterlagen benötigen Sie für die spätere Erstattung.
6
Erstattung nach der Kur beantragen
Nach Rückkehr reichen Sie die gesammelten Belege bei Ihrer Krankenkasse ein und beantragen die Erstattung der anerkannten Kosten. Die Krankenkasse überweist den Zuschuss direkt auf Ihr Konto.

Wissensbox: Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungszeit für einen Kurantrag variiert je nach Krankenkasse. Als grobe Orientierung gilt: Rechnen Sie mit mindestens 4–6 Wochen zwischen Antragstellung und schriftlicher Genehmigung. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich, idealerweise mehrere Wochen vor dem geplanten Kurtermin.

Wenn Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnt, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Was Sie in diesem Fall tun können, erklären wir weiter unten.

In welchen Kurorten gilt der Krankenkassenzuschuss?

Damit die Krankenkasse einen Zuschuss gewährt, muss Ihre Kurreise in einem staatlich anerkannten Kurort stattfinden. Anerkannte Kurorte erfüllen definierte Qualitätskriterien, darunter geprüfte natürliche Heilmittel wie Thermalwasser, Mineralquellen, Moor oder Heilklima sowie eine medizinische Infrastruktur vor Ort.

In Deutschland vergibt das jeweilige Bundesland die staatliche Anerkennung. In EU-Auslandszielen gilt die entsprechende nationale Zertifizierung, diese wird von deutschen Krankenkassen für den Zuschuss nach §23 Abs. 2 SGB V anerkannt.

Wir bieten Kurreisen ausschließlich in geprüfte, anerkannte Kurorte an, in Deutschland sowie in ausgewählten EU-Ländern.

Beliebte Kurorte und Kurreisen im Überblick

Entdecken Sie unsere Kurreisen in ausgewählten Kurorten in Deutschland, Tschechien, Ungarn und an der polnischen Ostseeküste. Über die Länderseiten erhalten Sie einen Überblick über passende Reiseangebote. Über die einzelnen Ortslinks gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Kurorten.
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Hinweis: Allgemeine Information – keine Rechtsberatung

Die folgenden Hinweise zum Widerspruchsverfahren und zu Ihren Möglichkeiten nach einer Ablehnung dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. KURdirekt ist Reiseveranstalter – wir begleiten Sie bei der Planung und Buchung Ihrer Kurreise, dürfen jedoch keine rechtliche oder sozialrechtliche Beratung leisten.
Für verbindliche Auskünfte zu Ihren Ansprüchen, zum Widerspruchsverfahren oder zu sozialrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse oder an eine der folgenden unabhängigen Beratungsstellen:
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
Kostenfreie, neutrale Beratung zu Patientenrechten und Krankenkassenleistungen
patientenberatung.de
Sozialverband VdK Deutschland
Beratung und Unterstützung bei sozialrechtlichen Fragen, auch bei Widerspruchsverfahren
vdk.de
SoVD – Sozialverband Deutschland
Rechtsberatung und Begleitung bei Widersprüchen gegenüber Krankenkassen
sovd.de

Was tun, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt?

Eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein. Gesetzlich Versicherte haben das Recht, gegen einen ablehnenden Bescheid ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen. In vielen Fällen führt ein gut begründeter Widerspruch zur Genehmigung oder zumindest zu einer Teilerstattung.

Widerspruch einlegen – so gehen Sie vor

Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Frist ist bindend – wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf Überprüfung.

Ein gut begründeter Widerspruch enthält:

  • das Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids
  • die genaue Begründung, warum Sie den Widerspruch einlegen
  • ergänzende ärztliche Unterlagen oder Befundberichte, die den medizinischen Bedarf unterstützen
  • ggf. ein Attest eines Facharztes, der die Kur-Indikation bestätigt

 

Was kann ich tun, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt?

Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Option 1: Sozialgerichtliches Verfahren
Sie können gegen den Bescheid der Krankenkasse Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

Option 2: Kurreise auf eigene Kosten mit Teilerstattung prüfen
Auch ohne Genehmigung nach §23 Abs. 2 SGB V können Sie Ihre Kurreise antreten. Heilbehandlungen, die von Kassenärzten verordnet werden, können im Rahmen der regulären Leistungen teilweise erstattet werden. Sprechen Sie hierzu vorab mit Ihrer Krankenkasse.

Zusätzlicher Hinweis
Zusätzlich gilt: Viele Krankenkassen bieten individuelle Zusatzleistungen oder Bonusprogramme, über die ein Teil der Kurkosten erstattet werden kann – auch ohne formale Genehmigung nach §23 SGB V.

Auch ohne §23 Genehmigung können Sie mit Krankenkassenzuschuss in den wohlverdienten Kururlaub fahren. Entdecken Sie passende Reisen in anerkannte Kurorte – und fragen Sie Ihre Kasse gezielt nach Einzelleistungen

Häufige Fragen zum Thema Krankenkassenzuschuss für Ihren Kururlaub

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Krankenkassenzuschuss für meinen Kururlaub zu erhalten?
Die genauen Voraussetzungen können je nach Krankenkasse variieren. In der Regel müssen Sie eine ärztliche Verordnung für eine medizinische Kurbehandlung haben und eine bestimmte Anzahl von Beitragsjahren bei Ihrer Krankenkasse vorweisen.
Wie hoch ist der Krankenkassenzuschuss für Kururlaub?
Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrer Krankenkasse und Ihrem individuellen Versicherungstarif ab. In der Regel übernimmt die Krankenkasse einen prozentualen Anteil der Kosten für die Kurbehandlung und eventuell auch für Unterkunft und Verpflegung.
Wie beantrage ich den Krankenkassenzuschuss für meinen Kururlaub?
Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen und alle erforderlichen Unterlagen, wie die ärztliche Verordnung und gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag des Kurortes, einreichen. Ihre Krankenkasse prüft dann Ihren Anspruch und entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses.
Gilt der Krankenkassenzuschuss nur für bestimmte Kurorte oder kann ich frei wählen?
Sie können grundsätzlich frei wählen, in welchem anerkannten Kurort Sie Ihren Kururlaub verbringen möchten. Beachten Sie jedoch, dass einige Krankenkassen bestimmte Kooperationsverträge mit Kurorten haben und möglicherweise eine Auswahl einschränken.
Kann ich den Krankenkassenzuschuss auch für Begleitpersonen beantragen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, auch für eine Begleitperson einen Zuschuss zu beantragen, zum Beispiel bei medizinischer Notwendigkeit oder pflegerischer Unterstützung. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Krankenkasse.
Wie oft darf ich eine Vorsorgekur in Anspruch nehmen?
Eine ambulante Vorsorgekur nach §23 Abs. 2 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel alle vier Jahre bezuschusst. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann eine frühere Bewilligung möglich sein.das entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall.
Muss ich die Kurreise selbst organisieren oder bekomme ich Unterstützung?
Bei einer ambulanten Vorsorgekur sind Sie als Versicherter selbst für die Organisation verantwortlich im Unterschied zur stationären Rehabilitationsmaßnahme, die von der Krankenkasse oder Rentenversicherung organisiert wird. Ein spezialisierter Reiseveranstalter wie KURdirekt übernimmt die Reiseplanung und stellt sicher, dass Unterkunft und Heilbehandlungen in einem anerkannten Kurort gebucht werden
Gilt der Krankenkassenzuschuss auch für Kurreisen ins EU-Ausland?
Ja. Ambulante Vorsorgekuren in staatlich anerkannten Kurorten innerhalb der EU können ebenfalls bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass der Kurort die erforderlichen Anerkennungskriterien erfüllt und der Antrag vorab genehmigt wurde. Beliebte EU-Auslandsziele im KURdirekt-Angebot sind unter anderem die polnische Ostseeküste, das böhmische Bäderdreieck in Tschechien sowie Bad Hévíz in Ungarn.

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